Eine Notbetreuung wird aktuell angeboten, wenn
- ein Erziehungsberechtigter
- in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist
- als Abschlussschülerin oder -schüler am Schulunterricht teilnimmt und aus diesem Grund an der Betreuung des Kindes gehindert ist
- eine Alleinerziehende oder ein Alleinerziehender
- erwerbstätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist
- an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder kirchlichen Hochschule immatrikuliert ist oder an einer Einrichtung studiert, die gem. Art. 86 Abs. 1 oder 2 BayHSchG Studiengänge durchführt, und aufgrund des Studiums an einer Betreuung des Kindes gehindert ist
- eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichtet und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist
- zu ihrer bzw. seiner Berufsausbildung mit oder ohne Arbeitsentgelt beschäftigt ist und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist
- beide Erziehungsberechtigte erwerbstätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in den jeweiligen Tätigkeiten an einer Betreuung des Kindes gehindert sind und einer dieser Erziehungsberechtigten aufgrund beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten regelmäßig den überwiegenden Teil der Woche nicht im gemeinsamen Haushalt übernachten kann.
Voraussetzung der Notbetreuung ist in allen diesen Fällen, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.
Das bedeutet, dass das Kind in diesen Fällen insbesondere aufgenommen werden kann,
- wenn der Partner oder eine andere volljährige Person aufgrund eigener Erwerbstätigkeit die Kinderbetreuung nicht übernehmen kann,
- wenn der Partner oder eine andere volljährige Person zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann.
Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen.
Eine Notbetreuung wird daneben angeboten, wenn
- die Betreuung eines Kindes zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt nach den Regelungen des SGB VIII angeordnet wurde.
- die Eltern des Kindes einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben: Gerade dort, wo schon vor der Corona-Pandemie auch unterhalb der Schwelle zur Kindeswohlgefährdung hoher Unterstützungsbedarf bestand, ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Damit hat der Kinderschutz insbesondere durch Unterstützung von Familien in Belastungssituationen auch in Corona-Zeiten oberste Priorität. Erforderlich ist ein entsprechender Nachweis der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII (Bescheid des Jugendamts bzw. Nachweis, dass ein Angebot im Rahmen der Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII in Anspruch genommen wird).
- das Kind eine Behinderung hat oder von wesentlicher Behinderung bedroht ist: Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung muss durch Bescheid gemäß § 120 Abs. 2 SGB IX festgestellt sein, eine Vereinbarung nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk geschlossen sein und Leistungen hieraus erbracht werden,
sowie für
- Vorschulkinder: Berechtigt sind die Kinder, die zum Schuljahr 2020/21 zur Einschulung an einer Grund- oder Förderschule tatsächlich angemeldet sind. Nicht erfasst sind Kinder, deren Anmeldung zur Einschulung zum Schuljahr 2020/2021 bereits möglich gewesen wäre, aber nicht vorgenommen wurde, zum Beispiel, weil diese zurückgestellt wurden.
- Geschwisterkinder von Vorschulkindern und Kindern mit (drohender) Behinderung, wenn sie in der gleichen Einrichtung betreut werden. Diese Kinder werden zwar mit dem Begriff „Geschwisterkinder“ umschrieben, auf ein Verwandtschaftsverhältnis kommt es aber ausdrücklich nicht an. Entscheidend ist, dass die Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben.
- Schulkinder, an den Tagen, an denen sie den Unterricht vor Ort in der Schule besuchen: An Tagen, an denen die Schulkinder im Rahmen des „Lernens zuhause 2.0“ unterrichtet werden, ist der Besuch der Einrichtungen dagegen weiterhin auf die Kinder, die auch aus anderen Gründen die Notbetreuung besuchen können, beschränkt.
- Die Schulkinder, die bis zum Beginn der Pfingstferien den Unterricht vor Ort in der Schule und an diesen Tagen den Hort bzw. die Kindertageseinrichtung wieder besuchen dürfen, dürfen auch in den Pfingstferien die reguläre Kindertageseinrichtung besuchen.
In den hier genannten Fällen (Notbetreuung aufgrund Bedarf des Kindes) kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob eine Betreuung in der jeweiligen Familie sichergestellt werden könnte. Maßgeblich ist allein der Bedarf des Kindes bzw. der Anspruch der Eltern auf Hilfen zur Erziehung.